Satzung ‘Aktiver Tierschutz Berlin e.V.’
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Aktiver Tierschutz Berlin” nachfolgend ATB genannt.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “e. V.”.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Sitz des Vereins ist in Berlin
§2 – Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck und Ziel des Vereins ist es die profitrientierte Tierquälerei abzuschaffen und grundlegende Tierrechte zur Geltung zu bringen. Der Verein setzt sich unter anderem gegen die Tierquälerei der so genannten Nutztierhaltung, gegen Tierversuche und den Tierzirkus ein. Er verlangt eine Verfassungsmäßige Sicherung grundlegender Tierrechte, wie die des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit die für jedes Tier zur Anwendung kommen sollen. Sie sollen durch Klagebefugnisse der Tierschutzverbände sichergestellt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
A) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins und Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, durch öffentliche Kundgebungen sowie über Presse, Internet, Hörfunk, Fernsehen und andere Medien.
B) Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zur Unterstützung der Vereinsziele.
C) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und gesetzgebenden Körperschaften.
D) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher und verwandter Zielsetzung. Darüber hinaus trägt der Verein zur Förderung der Erziehung und Volksbildung bei. Insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Tierschutz relevante Themen.
Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden erstattet.
§3 – Gliederung
Für jeden im Verein betriebenen Tätigkeitsbereich kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§4 – Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder
Für jeden im Verein betriebenen Tätigkeitsbereich kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und keine Ehrenmitglieder sind.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
§5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt ein schriftliches Aufnahmegesuch voraus, in dem gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt wird.
Der Aufnahmeantrag ist eigenhändig zu unterzeichnen. Bei Minderjährigen bedarf es der Mitunterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller zeitnah mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss bis zum 30. November des Jahres schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstandes erklärt werden. Die Austrittserklärung Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben.
§7 – Ausschlussgründe
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) eine unehrenhafte oder mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
b) gegen die Interessen des Vereins verstößt.
c) das Ansehen des Vereins verletzt oder gefährdet.
d) trotz wiederholter Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.
§8 – Ausschlussverfahren
Das Ausschlussverfahren kann von jedem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben sich innerhalb von 30 Tagen rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss zu laden.
Gegen die Entscheidung des Vorstands ist der Einspruch innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Mitgliederversammlung statthaft.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss ist wirksam, wenn:a) kein Einspruch erhoben wird.b) andernfalls die Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Die Rückforderung von gezahlten Beiträgen für das Kalenderjahr ist ausgeschlossen.
§9 – Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Vereinsaktivitäten teilzunehmen.
Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr erreicht hat, kann auf der Mitgliederversammlung wählen und gewählt werden.
Auch Jugendmitglieder welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben können wählen und gewählt werden, sofern die Einverständnis eines erziehungsberechtigten Vertreters gegeben ist.
§10 – Beiträge
Es werden erhoben:b) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben.
Der Beitrag ist vierteljährig beim Kassenwart oder auf das Vereinskonto zu entrichten.
§11 – Haftung
Vermögensrechtliche Ansprüche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft stehen, können von einem Mitglied gegenüber dem Verein nur binnen eines Jahres seit ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden.
Vereinseigentum das sich in den Händen eines ausgeschiedenen Mitglieds befindet, ist unverzüglich und ohne Aufforderung bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz.
§12 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand sowie
b) die Mitgliederversammlung
§13 – Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein.
Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
Zum Gesamtvorstand (zur Vorstandschaft) gehören• der erste Vorsitzende• der zweite Vorsitzende• der Kassenwart• der Schriftführer• bis zu drei Beisitzer.
Je 2 Vorstandsmitglieder unterzeichnen die Protokolle der Mitgliederversammlung.
§14 – Kassenprüfer
Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt die nicht dem Vorstands nach §13 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§15 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen• im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres,• wenn es das Interesse des Vereins erfordert,• wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§16 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für• die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,• die Entgegennahme des Jahresberichts,• die Genehmigung der Jahresrechnung,• Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,• die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,• die Wahl der Kassenprüfer sowie• die Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Dies gilt nicht für Wahlen, Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse über die Fusion des Vereins. Dort wird eine Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen verlangt. Dies ist in einer hierfür eigens einzuberufenden Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei sichergestellt sein muss, dass bei der Beschlussfassung mindestens eine Mehrheit von 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder mitwirkt.
§17 – Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an
Gnadenhof & Wildtierrettung Notkleintiere e.v.
Vereinssitz Ahornweg 18
14656 Brieselang,
Email: Ruth@notkleintiere.de
er es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.2016 beschlossen.